Spenden

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Steuerbefreiung

Spenden können von den Steuern abgezogen werden

In den meisten Kantonen und in jedem Fall bei den direkten Bundessteuern können Spenden von privaten oder juristischen Personen an «Himalayas Children» vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu senden wir allen Paten jährlich eine Spendenbestätigung, die der Steuererklärung beigelegt werden kann. Auch Einzelspende oder das Bezahlen von Stipendien werden selbstverständlich durch uns bescheinigt und sind somit abzugsberechtigt.

Direkte Bundessteuer / Kantons- und Gemeindesteuern

Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an die Stiftung Himalaya's Children können steuerlich bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden, wenn die Leistungen in der Steuerperiode Fr. 100.-- erreichen (§ 40 lit. k StG und Art. 33a DBG). Der Abzug darf insgesamt 20% des Reineinkommens nicht übersteigen (§ 40 lit. k StG; Art. 33a DBG). Die juristischen Personen können freiwillige Leistungen bis zu 20% des steuerbaren Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen (§ 69 lit. c StG; Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG).

Die Höhe des möglichen Abzugs bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Spenden von Personen aus dem Ausland

Spendenbescheinigungen unserer Stiftung werden möglicherweise in anderen Ländern nicht anerkannt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Steuerbehörde des Landes, in dem Sie steuerpflichtig sind. Falls Sie weitere Fragen bezüglich Spendenbescheinigungen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Bitte geben Sie an, dass die Spende zugunsten der Great Compassion Boarding School verwendet werden soll.